Fallschutz und Bewegungsfläche

Bestimmung der Fallhöhe:

Die Fallhöhe richtet sich nach der Art der Nutzung der diversen Geräte und berechnet sich wie folgt:

Gerätenutzung stehend:

Bei dieser Art der Nutzung wird die Fallhöhe nach dem Abstand zwischen der Fußstütze des genutzten Gerätes zur darunterliegenden Fläche gemessen. In diesen Fällen beträgt die maximale freie Fallhöhe 2,0 m.

Gerätenutzung sitzend:

Bei dieser Nutzungsart wird die Fallhöhe nach dem Abstand zwischen der Sitzfläche des genutzten Gerätes zu der darunterliegenden Fläche gemessen. In diesen Fällen beträgt die maximale freie Fallhöhe 1,0 m.

Gerätenutzung hängend:

Bei einer derartigen Nutzung wird die Fallhöhe nach dem Abstand zwischen der Höhe der Handstütze/des Handgriffs des genutzten Gerätes abzüglich 1,0 m zur Fläche darunter gemessen. In diesen Fällen beträgt die maximale freie Fallhöhe 3,0 m.

Bestimmung des Bewegungsraumes:

Der Bewegungsraum berechnet sich wie folgt:

Wenn die Fallhöhe ein Maß/eine Höhe von 1,50 m nicht übersteigt, dann beträgt auch der Bewegungsraum lediglich 1,50 m.

Übersteigt die Fallhöhe ein Maß/eine Höhe von 1,50 m, dann wird die Fallhöhe mit 2/3 multipliziert und zum Ergebnis sodann 0,50 m hinzuaddiert.

Hierbei ist darauf zu achten, dass sich keine „Störkanten“ in diesem Bereich befinden.

Beispiel:

Fallhöhe beträgt 1,60 m:  (2/3 von 1,60 m) = 1,07 m + 0,50 m = 1,57 m Bewegungsfläche (Abstand zum Gerät)

Fallhöhe beträgt 2,80 m:  (2/3 von 2,80 m) = 1,87 m + 0,50 m = 2,37 m Bewegungsfläche (Abstand zum Gerät)

Bestimmung des Fallschutzes (DIN16630):

Der Fallschutz ergibt sich aus der Fallhöhe. Dieser unterscheidet sich von der DIN16630 zur allgemeinen Spielplatznorm 1176 unter anderem in der maximalen Fallhöhe auf Beton/Stein.

Bis zu einer Fallhöhe von <1,00 m sind keine besonderen Anforderung an den Bodenbelag gestellt. Diese kann beispielsweise aus Stein bestehen.

Bis 1,20 m Fallhöhe ist ein Oberboden, wie z.B. Naturboden, zulässig.

Bis 1,50 m Fallhöhe kann als stoßdämpfender Boden ein Rasenbelag verwendet werden, der allerdings auch bei intensiver Nutzung dauerhaft vorhanden sein muss.

Sollte die Fallhöhe 1,50 m überschreiten, muss der Boden mit stoßdämpfenden Materialien wie z.B. Holzschnitzel, Rindenmulch, gewaschenem Sand, rundem und gewaschenem Kies oder einem synthetischen Fallschutz versehen werden.

Hierbei muss sich die Schichtdecke bei losen dämpfenden Bodenmaterialien und einer Fallhöhe bis 2,0 m aus mindestens 20 cm bestehen. Ab einer Fallhöhe von 2,0 m bis 3,0 m muss die Schichtdecke mindestens 30 cm  zzgl. je 10 cm Zuschlag für Wegspiel- und/oder Verdichtungseffekte betragen.

Allgemein sind lose Fallschutzmaterialien wie Sand und Kies nicht für Geräte geeignet, bei denen ein fester Stand des Benutzers erforderlich ist. Es sind die geforderten Richtlinien nach DIN16630 bezüglich Art und Größe des Fallschutzmaterial  zu beachten.