Entwicklung und Gültigkeit der Norm:
Die DIN EN 1176 ist seit 1998 in Kraft und ersetzte die bis dahin geltende DIN 7926. Seit Sommer 2009 ist die aktuelle DIN EN 1176:2008 gültig.
Allgemeines und Geltungsbereich der DIN EN 1176:
Mit der DIN-Norm werden die sicherheitstechnischen Anforderungen an Spielplatzgeräte sowie Spielplatzböden eindeutig geregelt. Durch die Umstellung von DIN 7926 auf DIN EN 1176 wurden umfassendere Standards durchgesetzt, die für Spielplatzgeräte als zwingend vorausgesetzt werden. Grundsätzlich müssen alle Spielplatzgeräte die auf öffentlich zugänglichen Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen aufgestellt werden, dieser Norm entsprechen. Auch Geräte in Kindertagesstätten, Schulen und im Privatbereich wie in Wohnhausanlagen oder Kaufhäusern werden von der DIN EN 1176 umfasst. Sinn und Zweck der Norm ist die Beseitigung von Gefahren bei der sachgemäßen Nutzung von Spielgeräten.
Die DIN-Norm besteht aus elf Teilen, die sich jeweils einen anderen Spielplatzgerättyp befassen sowie umfassende Regelungen für die Wartung, Inspektion und Betrieb beinhalten.
Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
Im ersten Teil der Norm werden allgemeingültige Sicherheitsanforderungen definiert, die für alle Spielplatzgeräte gleichermaßen gelten. Die daran angeschlossenen Teile 2 bis 11 legen spezielle, spielplatzgerätspezifische Normen fest, die über die allgemeinen Normen hinaus erfüllt sein müssen. So müssen geschlossene Geräte wie Spielhäuser, Baumhäuser oder Klettertürme, die Raumtiefe von mindestens zwei m aufweisen für einen etwaigen Brandfall mindestens zwei Ausgänge verfügen. Zugleich sind die Spielgeräte so zu konstruieren, das Fangstellen für Kopf, einzelne Gliedmaßen oder den ganzen Körper nicht gegeben sind.
Auch hinsichtlich des Fallschutzes besteht DIN EN 1176 auf bestimmte Vorgaben. Die Qualität des Rasens findet seit der neustem Reform Berücksichtigung. Loses Fallschutzmaterial hat nun eine Mindestdicke von 50 cm aufzuweisen, da dieses im Laufe der Zeit „weggespielt“ werden kann.
Bezüglich der Absturzsicherung werden mit der Reform aus 2009 auch Kleinkinder berücksichtigt. Ab einer Gerätehöhe von 60 cm ist eine Brüstung oder ein Geländer zwingende Voraussetzung. Werden diese für Kinder unter drei Jahren unzugänglich gemacht, kann auf eine Absicherung von Geräten mit einer Höhe von unter einem Meter verzichtet werden.
Die Norm wurde von der DIN EN 1176:2016-06 ENTWURF ersetzt.
Teil 2: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Schaukeln
Teil zwei sieht spezielle Regelungen für Spielgeräte mit Schaukeln vor. Der seitliche Abstand zwischen Schaukelsitz und Gerüst sowie der Abstand zwischen zwei Schaukelsitzen ist von der Schaukelhöhe abhängig und wird hier genau festgelegt. Auch die maximale Fallhöhe ausgehend von der Sitzhöhe sind näher spezifiziert. Weiterhin besteht eine Vorgabe für die Mindestfläche des stoßdämpfenden Bodens. Für Kombinationsgeräte die Schaukeln aufweisen gelten gesonderte Regelungen.
Teil 3: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Rutschen
Für Rutschen sind im Rahmen von Teil 3 der DIN EN 1176 sowohl seitlich als auch am Rutschenende gesonderte Absicherungen bereitzustellen. Sowohl die Höhe der Seitenwangen als auch die Länge des waagerechten Rutschenendes sind von der Höhe der Rutsch abhängig. Werden Rutschen als Teil eines anderen Spielgerätes wie einem Kletterturm betrieben, ist eine Absicherung ab einer Fallhöhe von einem Meter vorzunehmen. Freistehende Rutschen haben laut Norm ab einer Höhe von 70 cm mindestens einen Handlauf aufzuweisen.
Teil 4: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Seilbahnen
Im vierten Teil der DIN EN-Norm werden umfassende Vorgaben zu Seilbahnen beschrieben. Die maximale Fallhöhe der Seilbahn ist sowohl im unbelasteten Zustand als auch hinsichtlich der Hängeposition genau vorgeschrieben. Um insbesondere Quetschungen durch die Laufkatze zu vermeiden, muss diese vor unabsichtlichen Hineingreifen gesichert werden. Ferner muss die Laufkatze so im Seil eingespannt werden, das diese nicht herausfallen kann. Der Aufprallbereich der Seilbahn ist zudem frei von Objekten zu halten, die Aufprallverletzungen herbeiführen könnten.
Teil 5: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Karussells
Gemäß DIN EN 1176-5 werden verschiedene Typen von Karussells, Rundläufen, Drehkreuzen und Drehscheiben unterschieden, die allesamt spezielle sicherheitstechnische Anforderungen aufweisen müssen. Die Vorgaben betreffen einerseits die maximale Fallhöhe, die an keiner Stelle des Karussells mehr als 1000 mm betragen darf. Der Kopffreiraum sowie zu allen Seiten des Gerätes ist ein Freiraum von mindestens 2000 mm einzuhalten. Die stoßdämpfende Fläche zur Absicherung beim Fallen ist identisch zum seitliche Mindestabstand und ist bündig abzuschließen. Zudem werden im Rahmen der Norm weitere spezifische Vorgaben für die jeweiligen Karusselltypen festgelegt.
Teil 6: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Wippgeräte
Teil 6 der Norm unterscheidet zwischen Schwingwippen, Mehrpunkt-WIppschaukeln, Einpunk-Wippschaukeln und axialen Wippschaukeln. Die DIN EN 1176 stellt verschiedene Anforderungen für die einzelnen Typen von Wippgeräten. Spezifische Vorgaben bestehen dabei sowohl bei der maximalen freien Fallhöhe, der maximalen Höhe der Sitz- oder Stehgelegenheit, sowie hinsichtlich der maximalen Neigung.
Allgemeingültige Normen gelten hingegen bezüglich der Sicherheit der Steh- und Sitzgelegenheiten. Diese müssen Handgriffe vorweisen, die ausreichend befestigt sind und sich somit nicht ohne entsprechendes Werkzeug demontieren oder drehen lassen. Der Durchmesser der Handgriffe darf den Mindestwert von 16 mm und einen Höchstwert von 45 mm nicht überschreiten. Bei Spielplatzgeräten speziell für Kleinkinder ist ein Durchmesser im Bereich des Mindestwertes anzusetzen. Ist eine Bodenfreiheit von weniger als 230 mm gegeben, müssen Sitzgelegenheiten mit Fußstützen versehen werden.
Teil 7: Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb
Teil 7 der DIN-Norm beschäftigt sich mit den Vorgaben hinsichtlich der sicherheitstechnischen Prüfung, sowie der Wartung und Inspektion der Spielplatzgeräte in öffentlich zugänglichen Einrichtungen. Insbesondere die Prüfverfahren werden im Rahmen der DIN EN 1176-7 näher spezifiziert.
Teil 11: Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Raumnetze
Im elften Teil werden die spezifischen Anforderungen für Raumnetze definiert. Von der Norm umfasst werden lediglich Spielplatzgeräte, die für die Benutzung von Kindern vorgesehen sind. Künstliche Kletteranlagen, die für sportliche Aktivitäten wie alpines Bergsteigen genutzt werden, sind von der DIN EN 1176-11 nicht betroffen. Die DIN-Norm sieht bestimmte Vorgaben für den Fallschutz in Raumnetzen vor. Zusammenlaufende Teile sind in der Konstruktion besonders zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Maschenweite bei dreidimensional angeordneten Flächennetzen. Weiterhin ist für einen ausreichenden Schutz vor Verletzungen im Fallraum zu sorgen.