Allgemeines zur DIN EN 957

Die DIN EN 957 und DIN EN ISO 20957 legen genaue sicherheitstechnische Anforderungen an stationäre Trainingsstationen fest. Die DIN-Normen unterscheiden zwischen verschiedenen Trainingsgerättypen und sehen jeweils spezifische Mindestanforderungen vor. Weiterhin wird der Begriff „Stationäres Trainingsgerät“ genau definiert:

Ein stationäres Trainingsgerät wird während der Nutzung als Einheit nicht bewegt. Das Gerät steht dabei entweder fest auf Boden oder ist mit der Wand, Decke oder anderen festen Aufbauen verbunden.

Gültigkeitsbereich der DIN-Normen

Grundsätzlich werden von der DIN EN 957 und DIN EN ISO 20957 alle Geräte zur Verwendung in Trainingsräumen eingeschlossen. Umfasst werden alle Trainingsgeräte, deren Zugang und Aufsicht vom Eigentümer geregelt werden. Dies betrifft sowohl kommerziell betriebene Fitnessstudios, Hotelanlagen und Rehabilitationszentren als auch öffentlich betriebene Schulen oder Sporthallen. Ebenso sind Geräte für den Heimbereich von der Norm betroffen.

DIN EN ISO 20957 Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

Im ersten Teil der Norm werden allgemeingültige sicherheitstechnische Anforderungen an stationäre Trainingsgeräte festgelegt. Diese können durch die spezifischen Sonderreglungen der einzelnen Trainingsgerättypen erweitert oder ersetzt werden. Die Anforderungen eines bestimmten Teils der Norm haben grundsätzlich immer Vorrang vor den allgemeingültigen Vorgaben der DIN EN ISO 20957. Neben sicherheitstechnischen Anforderungen werden an dieser Stelle weiterhin auch Umweltaspekte definiert.

DIN EN 957 Teil 2: Krafttrainingsgeräte, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

In diesem Teilbereich der DIN-Norm werden spezifische sicherheitstechnische Vorgaben für Krafttrainingsgeräte festgeschrieben. Von DIN EN 957 Teil 2 werden Trainingsgeräte umfasst, bei denen ein Widerstand durch Steckgewichte sowie durch andere Widerstandssysteme wie Gewichtscheiben, magnetische oder pneumatische Systeme, Federsysteme oder elastische Bänder generiert wird. Werden Zusatzgeräte integriert, gelten die allgemeingültigen Vorschriften von DIN EN 957 Teil 1.

Teil 2 der Norm legt darüber hinaus Prüfungsverfahren hinsichtlich der Beanspruchbarkeit sowohl unter Benutzergewicht als auch unter Zusatzbelastung fest. Zugleich sind in dieser DIN-Norm Routinen zur Prüfung der Dauerbelastbarkeit, der Handläufe, der Erwärmung, zur Standsicherheit des Trainingsgerätes als auch Verfahren zur Prüfung der Gewichtscheibenauflage enthalten.

Teil 4: Kraft-Trainingsbänke, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

Dieser Teil der DIN EN 957 Norm legt spezifische sicherheitstechnische Anforderungen für den Gebrauch von Kraft-Trainingsbänken sowie Bänken mit freistehenden Ablagen für Hanteln fest.

Teil 5: Stationäre Trainingsfahrräder und Kurbel-Trainingsgeräte für den Oberkörper, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

Betroffen von diesem Teilbereich der Norm sind Trainingsgeräte, die durch das Drehen eines Kurbelmechanismus durch Bewegung des Ober- und Unterkörpers betrieben werden. Die Rollenständer werden von der Norm jedoch nicht umfasst. Grund dafür ist der Umstand, dass diese nicht in ausreichendem Maße gesichert werden können. DIN EN 957-5 beinhaltet sowohl angepasste sicherheitstechnische Vorgaben als auch gesonderte Prüfungsroutinen für Gerätetypen dieser Art.

Teil 6: Laufbänder, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

DIN EN 957-6 umfasst grundsätzlich alle nicht energetisch und energetisch angetriebene Laufbänder. Auch manuell betriebene Trainingsgeräte dieser Art sind von dieser Teilnorm betroffen. Ausgenommen sind lediglich Laufbänder, die vor dem Veröffentlichungsdatum dieser Europäischen Norm hergestellt wurden. Sowohl spezifische Prüfverfahren als auch angepasste sicherheitsrelevante Vorgaben sind in diesem Teilbereich festgelegt.

Teil 7: Rudergeräte, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

Angepasste Vorgaben sowie Prüfungsroutinen für Rudergeräte jeglicher Art sind im Rahmen des Teilbereiches 7 der DIN EN 957 festgelegt. Die von Teilbereich 1 abweichenden Vorgaben betreffen die äußere Gestaltung der Trainingsgeräte, die Lenker sowie die Haltegriffe der Rudergeräte und die Standfestigkeit des stationären Trainingsgerätes. Weiterhin sind spezifische Festlegungen für Fußstützen und –bänder in der Teilnorm enthalten. Die angepassten Prüfungsverfahren beziehen sich insbesondere auf die Dauerbelastbarkeit des Rudergerätes.

Teil 8: Stepper, Treppensteiggeräte und Climber – Zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

Stepper, Climber und Treppensteiggeräte werden im Teilbereich 8 der DIN EN 957 behandelt. Es bestehen genaue Vorgaben hinsichtlich der Handläufe, Fußpedale und der äußeren Gestaltung der Trainingsgeräte. Auch hinsichtlich der Treppenstufen bestehen spezifische Anforderungen, die der Sicherheit der Benutzer dienen sollen. Beim Prüfungsverfahren werden gesonderte Voraussetzungen bezüglich der Dauerbelastbarkeit gestellt.

Teil 9: Ellipsen-Trainer, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

Teilbereich 9 umfasst stationäre Ellipsen-Trainer jeglicher Art. Die DIN EN 957-9 wird aktuell überarbeitet und soll im April 2017 durch die DIN EN ISO 20957-9 ersetzt werden. Sowohl Prüfungsverfahren als auch die spezifischen sicherheitstechnischen Anforderungen werden in diesem Zuge erweitert.

Teil 10: Trainingsfahrräder mit starrem Antrieb oder ohne Freilauf, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

Von dieser Norm umfasst werden grundsätzlich alle Trainingsfahrräder mit einem starren Antrieb. Ferner fallen auch stationäre Trainingsfahrräder ohne Freilauf mit einer Trägheit von > 0,6 kg x m² in den Zuständigkeitsbereich der DIN EN 957-10. Zusatzgeräte die eine zusätzliche Übung am Trainingsfahrrad ermöglichen unterliegen der allgemeinen Norm DIN EN 957-1.